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Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie (WoP) ist eine staatliche Zulage, die auf bestimmte, im Wohnungsbauprämiengesetz festgeschriebene, Aufwendungen gezahlt wird. In der Regel schließen die geförderten Personen zwar überwiegend Bausparverträge ab um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, allerdings sind auch andere Aufwendungen förderungsfähig:
Staatliche Förderung
Aufwendungen im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Weiterhin sind Beiträge zu Sparverträgen förderungsfähig, sofern das Guthaben zur Eigenheimfinanzierung verwendet wird.
Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der förderungsfähigen Aufwendungen. Allerdings müssen diese mindestens 50 Euro im Jahr betragen. Für Einzelpersonen liegt der förderbare Maximalbetrag bei 512 Euro jährlich. Für Ehepaare liegt der Betrag doppelt so hoch, also bei 1024 Euro. Somit beträgt die Förderung maximal 45,06 Euro oder 90,11 Euro.
Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie
Zwar sind in Deutschland grundsätzlich alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zulagenberechtigt, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind, allerdings gibt es Einkommensgrenzen, die den Kreis der Zulagenberechtigten einschränken. Denn nur wenn der Sparer die Einkommensgrenze von 25600 Euro jährlich nicht überschreitet, hat er Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 51200 Euro, sofern sie steuerlich zusammen veranlagt sind.
Wohnungsbauprämie
Damit die Wohnungsbauprämie erhalten bleibt muss der Vertrag mindestens über einen Zeitraum von 7 Jahren laufen. Wird der Vertrag vor Ablauf dieser "Sperrfrist" gekündigt, fällt die Zulagenberechtigung weg und die bereits gezahlten Zulagen werden wieder belastet. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen: Beispielsweise ist eine vorzeitige Verfügung nicht schädlich, wenn der Erlös aus dem Vertrag unmittelbar dem Wohnungsbau zugeführt wird. Außerdem kann prämienunschädlich verfügt werden, wenn der Vertragsinhaber nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist oder wenn der Bausparer oder sein nicht dauerhaft getrennt lebender Ehepartner stirbt oder erwerbsunfähig wird.
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